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Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung wurde 1995 bzw. 1996 eingeführt. Sie dient der Minderung der Risiken bzw. Folgen der Pflegebedürftigkeit, vor allem im Alter. Das Sozialgesetzbuch (SGB) XI enthält die Definition des Begriffes „Pflegeversicherung“, die Leistungsvoraussetzungen, die verschiedenen Leistungen und weitere Informationen.
Am 1.7.2008 ist das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Erhöhung der Leistungen mit sich, sowohl für Pflegebedürftige, die zu Hause leben, als auch für Personen, die im Pfelegeheim leben. Eine Verbesserung gab es auch bei den Leistungen für demenzkranke Pflegebedürftige. So können Demenzkranke, die zu Hause leben und einen Pflegbedarf unterhalb der Pflegestufe 1 haben, Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Weitere wichtige Änderungen sind die gesetzliche Festschreibung des Anspruchs persönliche und
umfassende Pflegeberatung, sowie der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monaten („Pflegezeit“).
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen täglichen Verrichtungen des Lebens für längere Zeit, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maß auf Hilfe angewiesen sind.
Der Begriff „Verrichtungen“ bezieht sich auf:
Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung.
Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung.
Mobilität:
Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Ausziehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Die MDK erkennt lediglich den Zeitaufwand für Arztbesuche an).
Hauswirtschaftliche Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln/Waschen der Wäsche oder das Beziehen der Wohnung.
Die Hilfe bezieht sich auf die Unterstützung oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im alltäglichen Leben. Hilfeberechtigt ist die Person auch wenn sie die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen benötigt.
Demenzkranke, die zu Hause leben erhalten keine Beaufsichtigung, die über o.g. Verrichtungen hinausgeht (auch nicht zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdung).
Die Krankenkasse stellt fest, welche Leistungen der Versicherte benötigt um so Pflegebedüftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Der Grad der Hilfebedürftigkeit zeigt an, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten und wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Um die Leistungen den unterschiedlichen Anforderungen anzupassen, wurden drei Pflegestufen festgelegt. Für die Leistungen jeder Stufe wurde ein Höchstbetrag festgelegt. Personen in Pflegestufe I sind erheblich pflegebedürftig, die in Pflegestufe II gelten als schwerpflegebedürftig udn die in Pflegestufe III werden als schwerstpflegebedürftig bezeichnet.
Jeder Verischert hat Anspruch auf Leistungen, sofern er vor Antragstellung mindestens fünf Jahre in einer Pflegekasse versichert war.